Ratgeber · Österreich
Mahnwesen in Österreich.
Ruhig, aber bestimmt.
Eine Rechnung bleibt offen – was jetzt? Dieser Ratgeber führt dich durch Fälligkeit, Verzug, Verzugszinsen und den Weg von der freundlichen Zahlungserinnerung bis zur gerichtlichen Mahnung. Praxisnah und verständlich.
Der Ablauf
Von der Fälligkeit
bis zur Durchsetzung.
In den meisten Fällen genügen die ersten Stufen – die gerichtliche Durchsetzung ist die Ausnahme. Ein klarer Ablauf hilft, ruhig und korrekt zu bleiben.
Schritt 1
Zahlungsziel & Fälligkeit
Eine Geldschuld ist grundsätzlich sofort fällig. Üblich ist ein vereinbartes Zahlungsziel – etwa „zahlbar binnen 14 Tagen“. Nach Ablauf ist die Rechnung fällig.
Schritt 2
Verzug
Ist der Zahltag kalendermäßig bestimmt (etwa „zahlbar bis 30.06.“), tritt der Verzug in der Regel auch ohne Mahnung ein. Ist kein bestimmter Zahltag vereinbart, braucht es dafür grundsätzlich eine Einmahnung (§ 1334 ABGB).
Schritt 3
Zahlungserinnerung
Der freundliche erste Schritt: eine kurze Erinnerung an die offene Rechnung, oft mit neuer, kurzer Frist. Rechtlich ist keine bestimmte Anzahl an Mahnungen vorgeschrieben.
Schritt 4
Mahnung mit Frist
Bleibt die Zahlung aus, folgt die eigentliche Mahnung mit klarer Zahlungsfrist. Ab hier können in der Regel Verzugszinsen und angemessene Betreibungskosten anfallen.
Schritt 5
Gerichtliches Mahnverfahren
Zahlt die Kundin weiterhin nicht, kann die Forderung gerichtlich geltend gemacht werden. Bis 75.000 € läuft das über das gerichtliche Mahnverfahren, das zu einem Zahlungsbefehl führt.
Verzugszinsen
Was der Verzug kostet.
- Verbrauchergeschäfte: in der Regel 4 % pro Jahr (§ 1000 ABGB).
- Zwischen Unternehmern: 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB), wenn der Schuldner den Verzug zu vertreten hat.
- Den Basiszinssatz verlautbart die Oesterreichische Nationalbank halbjährlich – er folgt dem EZB-Leitzins, der genaue Zinssatz ändert sich also.
Betreibungskosten
Mahnspesen & Pauschale.
- Angemessene Kosten einer zweckentsprechenden außergerichtlichen Betreibung sind nach § 1333 ABGB grundsätzlich ersatzfähig.
- Im B2B-Verkehr sieht § 458 UGB zusätzlich einen Pauschalbetrag von 40 € vor.
- Die Kosten müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Forderung stehen.
Außergerichtlich
Erst reden, dann eskalieren.
Die meisten offenen Rechnungen klären sich mit einer freundlichen Zahlungserinnerung und, falls nötig, einer Mahnung mit klarer Frist. Ein sachlicher Ton hält die Kundenbeziehung intakt – und wirkt oft schneller als jede Drohung.
Gerichtlich
Wenn es sein muss.
Bleibt die Zahlung dauerhaft aus, führt der Weg über das gerichtliche Mahnverfahren. Bis zu einem Streitwert von 75.000 € ist es verpflichtend und endet mit einem Zahlungsbefehl. Reagiert die Kundin nicht rechtzeitig mit Einspruch, wird dieser rechtskräftig und vollstreckbar.
Häufige Fragen zum Mahnwesen
Ab wann darf ich mahnen?
Sobald die Rechnung fällig und nicht bezahlt ist. Ist ein Zahlungsziel vereinbart, beginnt der Verzug nach dessen Ablauf. Ist der Zahltag kalendermäßig bestimmt, tritt der Verzug in der Regel auch ohne vorherige Mahnung ein. Ein Muss ist die Zahlungserinnerung nicht – in der Praxis ist sie aber der übliche und kundenfreundliche erste Schritt.
Wie hoch sind die gesetzlichen Verzugszinsen in Österreich?
Bei Geschäften mit Verbrauchern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz in der Regel 4 % pro Jahr (§ 1000 ABGB). Bei Geschäften zwischen Unternehmern gilt nach § 456 UGB ein deutlich höherer Satz von 9,2 Prozentpunkten über dem von der Oesterreichischen Nationalbank halbjährlich festgelegten Basiszinssatz, sofern der Schuldner für die Verzögerung verantwortlich ist. Vertraglich können auch andere Zinssätze vereinbart sein.
Darf ich Mahnspesen verrechnen?
Angemessene Kosten einer zweckentsprechenden außergerichtlichen Betreibung – etwa Mahnspesen – können nach § 1333 ABGB grundsätzlich verlangt werden. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr sieht § 458 UGB zusätzlich einen Pauschalbetrag von 40 € für Betreibungskosten vor. Die Kosten müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Forderung stehen.
Wann verjähren offene Rechnungen?
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen des geschäftlichen Betriebs verjähren nach § 1486 ABGB in der Regel in drei Jahren. Danach kann die Forderung zwar noch bestehen, aber gerichtlich meist nicht mehr durchgesetzt werden. Wer eine offene Rechnung nicht liegen lässt, vermeidet dieses Risiko.
Dieser Ratgeber gibt gängige Grundsätze ohne Gewähr wieder und ist keine Rechtsberatung. Rechtslage und Zinssätze ändern sich; für deinen konkreten Fall ziehst du am besten eine Rechtsanwältin oder deine Steuerberatung zurate.
Gar nicht erst mahnen müssen.
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